Rz. 28

Auf die Vertragspflichten, die in engem Zusammenhang mit den lizenzvertraglichen und Know-how-vertraglichen Elementen des Franchise-Vertrages stehen, findet nach herrschender Auffassung Pachtrecht Anwendung.[58] Die Rechtsfolgen im Falle von Leistungsstörungen beurteilen sich daher nach den Gewährleistungsvorschriften der §§ 536 ff., 581 Abs. 2 BGB. Daneben hat der Franchisegeber hinsichtlich der Lizenz an eingetragenen Schutzrechten für Rechtsmängel nach den §§ 453, 441 BGB einzustehen.[59] Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Pflege und Aufrechterhaltung der vielfach systemprägenden Marke. Die in diesem Zusammenhang auszufüllenden Pflichten sollten aus Gründen der Vertragsklarheit und zur Vermeidung von rechtlichen Unsicherheiten unmissverständlich im Vertrag niedergelegt werden (vgl. Rdn 62).

[58] Giesler, Rn 80; Plassmeier, Internationales Franchising, S. 55; Emmerich, JuS 1995, 761, 764; in die gleiche Richtung tendierend: MüKo/Harke, § 581 BGB Rn 19.
[59] Giesler/Nauschütt, Kap. 5 Rn 456.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge