Rz. 12

Vorgaben zu Arbeitszeiten und -einteilung
(Mit-)Bestimmungsrechte bei der Einstellung von Arbeitnehmern des Franchisenehmers
Einflussnahme auf unternehmerische Initiativen und Entscheidungen
Verbot des Franchisenehmers, seine Leistung durch Dritte erbringen zu lassen
Begründung der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit (Merkmal der arbeitnehmerähnlichen Person i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG)
 

Rz. 13

Werden vorstehende Auswirkungen sowohl im Rahmen der Vertragsgestaltung als auch in der tatsächlichen Umsetzung des Systems vermieden, ist die Gefahr einer arbeitsrechtlichen Einordnung der Franchisenehmer gering. Im Rahmen der Auslegung des jeweiligen Vertrages ist ergänzend die latente Neigung des Franchising gegen die Arbeitnehmereigenschaft zu berücksichtigen. Die oft bemühten Weisungsmöglichkeiten des Franchisegebers – die z.B. für den einheitlichen Marktauftritt von Franchisesystemen essentiell sind – haben nur selten etwas zu tun mit echten arbeitsrechtlichen Weisungen, sondern dienen vielmehr primär der Einhaltung der Systemstandards. Zu beachten ist, dass die Vorgabe von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – wie sie in einem Franchisesystem Gang und Gäbe sind – nicht mit arbeitsvertraglichen Weisungen gleichzusetzen ist.[23] Letztlich hat es jedoch jeder Betreiber eines Franchisesystems stets selbst in der Hand, seinen Franchise-Vertrag bzw. das Franchisehandbuch so auszugestalten, dass eine Einordnung der Franchisenehmer als Arbeitnehmer ausgeschlossen werden kann. Denkbar ist, unterstützend folgende Klausel in den Vertrag aufzunehmen:

 

Beispiel

"§ ... – Rechtliche Stellung des Franchisenehmers"

Der Franchisenehmer betreibt sein Geschäft im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung. Er ist in der Festlegung seiner Arbeitszeiten frei.“

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