Rz. 59

Bei grenzüberschreitenden Franchise-Verträgen innerhalb der EU[137] bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht bei fehlender Rechtswahlklausel grundsätzlich gem. Art. 4 Abs. 1 lit. e) Rom I-VO nach dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[138]

 

Rz. 60

Stehen sich ein deutscher und ein anderer europäischer Franchisegeber und Franchisenehmer gegenüber, so sind im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit die Regelungen der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) zu beachten. Franchise-Verträge unterfallen dabei der Regelung des Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO.[139]

 

Rz. 61

Im Hinblick auf Schiedsvereinbarungen hat die Rechtsprechung[140] zuletzt zugunsten der Franchisenehmer klargestellt, dass solche Vereinbarungen Wirksamkeitsgrenzen unterliegen: Dem medienträchtigen Fall[141] lagen Franchise-Verträge zwischen einer niederländischen Gesellschaft mit Sitz in Amsterdam, die für ihre Muttergesellschaft mit Sitz in Milford/Connecticut, USA, als Franchisegeberin für den europäischen Markt auftrat, zugrunde. Die in englischer Sprache verfassten Franchise-Verträge waren als Formularverträge ausgestaltet und dem liechtensteinischen Recht unterstellt. Als Sitz des Schiedsgerichts war New York vereinbart. Hier versagten die deutschen Gerichte die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche, welche die Kündigung und Zahlungsansprüche des Franchisegebers zum Gegenstand hatten.

[137] Zu einem Vertrag zwischen Franchisegeber aus Deutschland und Franchisenehmer im europäischen Ausland siehe Metzlaff, in: Lizenzverträge – Formularkommentar, X. Franchise-Agreement.
[138] Palandt/Thorn, Rom I 4 (IPR), Rn 18.
[139] Musielak/Voit/Stadler, Art. 7 VO (EG) 1215/2012 Rn 9.
[140] OLG Bremen NJOZ 2009, 1188; OLG Dresden v. 7.12.2007 – 11 Sch 0008/07, 11 Sch 8/07, BeckRS 2010, 11598.
[141] Zu den Einzelheiten Schulz/Niedermaier, SchiedsVZ 2009, 196 ff.

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