Rz. 32

Die Verpflichtung des überlebenden Elternteils zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses hinsichtlich des durch den Erbfall erworbenen Vermögens an das Familiengericht soll den Schutz des minderjährigen Kindes sicherstellen (§ 1640 Abs. 1 BGB). Nach Kenntnis dieses Vermögens kann das Familiengericht erforderlichenfalls vor allem einen Pfleger für einen Teilbereich bestellen. Zur Vorlage sind die Eltern bzw. ist der längerlebende Elternteil verpflichtet. Parallel dazu bestimmt § 356 Abs. 1 FamFG, dass die Familiengerichte durch die Nachlassgerichte zu informieren sind. Ein Verzeichnis ist dann nicht vorzulegen, wenn das erworbene Vermögen einen Wert unterhalb von 15.000 EUR ausweist oder wenn der Erblasser durch letztwillige Anordnung davon befreit hat (§ 1640 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Pflicht besteht nicht, wenn den Eltern insoweit die Vermögenssorge entzogen ist oder diese ruht.

 

Rz. 33

Bis auf Haushaltsgegenstände (Gesamtwert genügt lt. § 1640 Abs. 1 S. 3 BGB) sind sämtliche Gegenstände zu verzeichnen, wobei Wertangaben nicht zu machen sind (bei Konten sind Kontenstände anzugeben). Verbindlichkeiten sind in dem Verzeichnis zwar nicht anzugeben, dies ist aber ratsam.[65] Belege sind nicht beizufügen.[66] Richtigkeit und Vollständigkeit sind zu versichern. Zu den Bestimmtheitsanforderungen des einzureichenden Verzeichnisses und den Wertangaben hat das OLG Koblenz[67] wie folgt entschieden:

Zitat

"Die Vorschrift des § 1640 BGB verpflichtet den Elternteil, alle Gegenstände aufzuführen, die zu dem erworbenen Vermögen gehören. Die Vermögensgegenstände sind so detailliert zu kennzeichnen, dass ihre Identität einwandfrei feststeht. Bei Forderungen müssen zum Beispiel außer dem Grund, dem Betrag und dem Rechtsgrund auch die Urkunden, durch welche diese Vermögensrechte nachgewiesen werden, angeben werden, z.B. Sparbücher, Versicherungspolicen – jeweils mit Konto- bzw. Vertragsnummer. Bei Haushaltsgegenständen genügt demgegenüber die Angabe des Gesamtwerts; der Vorlage einer Einzelaufstellung bedarf es in der Regel nicht, § 1640 Abs. 1 S. 3 BGB. Wertvolle Einzelgegenstände, zum Beispiel Kunstwerke, müssen jedoch einzeln verzeichnet werden. Schließlich müssen die Eltern auch den Wert der einzelnen Gegenstände angeben. Nicht zuzumuten ist es ihnen, insoweit Sachverständige zu befragen; daher genügt es, wenn der Wert angegeben wird, der dem betreffenden Gegenstand ihrer eigenen Schätzung nach zukommt (…)."

 

Rz. 34

Muster 16.3: Kein Vermögensverzeichnis

 

Muster 16.3: Kein Vermögensverzeichnis

Ich befreie von der Pflicht, ein Verzeichnis über das durch meinen Erbfall erworbene Vermögen dem Familiengericht vorzulegen (§ 1640 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

 

Rz. 35

 

Praxishinweis

Die Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses durch den Vormund bzw. den Pfleger ergibt sich aus § 1802 BGB (ggf. über § 1915 BGB). Von dieser Pflicht kann der Erblasser nicht befreien.[68]

 

Rz. 36

Zu beachten ist, dass sorgeberechtigte Eltern dem Kind nach Eintritt seiner Volljährigkeit das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen haben (§ 1698 Abs. 1 BGB), auch Auskunft zu geben über den Verbleib von Vermögensgegenständen.[69] Nach § 1698 Abs. 2 BGB besteht ggf. auch Rechenschaftsverpflichtung über Nutzungen des Kindesvermögens. Davon kann nicht befreit werden, denn hierbei geht es um den absoluten Schutz des Kindesvermögens vor missbräuchlichen und deshalb u.U. schädigenden Verwaltungshandlungen der Eltern. Für die Verpflichtung zur Rechnungslegung gelten §§ 259, 261 BGB.[70]

[66] KGJ 36, 38; Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, § 16 Rn 170.
[67] OLG Koblenz MittBayNot 2015, 54, m. Anm. Braun.
[68] BeckOK BGB/Bettin, § 1802 Rn 1; Palandt/Götz, § 1854 Rn 2.

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