Rz. 2

Die elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB die Sorge für die Person (Personensorge) und für deren Vermögen (Vermögenssorge). Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.[1] Sie steht den Eltern gemeinsam zu, kann jedoch auf andere Personen ganz – etwa auf den Vormund nach § 1773 BGB – oder teilweise – auf den Pfleger nach § 1630 Abs. 1 BGB – übergehen. Haben nicht verheiratete Eltern keine Sorgeerklärung abgegeben, steht das Sorgerecht alleine der Mutter zu (§ 1626 Abs. 3 BGB). Bei gemeinsamer Sorge steht nach dem Tod eines Elternteils dem längerlebenden Elternteil alleine das Sorgerecht zu (§ 1680 Abs. 1 BGB). Stand bei nicht miteinander verheirateten Eltern einem Elternteil die elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 3 BGB oder bei zunächst miteinander verheirateten Eltern nach der Trennung bzw. Scheidung gemäß § 1671 BGB alleine zu und ist dieser gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem längerlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 BGB).

[1] OLG Brandenburg v. 15.3.2019 – 9 WF 265/18, BeckRS 2019, 4980 = FamRZ 2019, 1247.

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