Rz. 10

Gemäß § 7 StrEG sind die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ausschluss vom fahrerlaubnispflichtigen Verkehr entstehen, auszugleichen. Hierunter fallen Aufwendungen etwa für die Heranziehung eines Fahrers oder die Inanspruchnahme anderer Verkehrsmittel.[13] Eine Nutzungsausfallentschädigung ist indessen nicht zu gewähren.[14] Die Darlegungslast zu den geltend gemachten Schadenspositionen bzw. zur Schadenshöhe trägt der Beschuldigte.[15] Der Anspruch ist vererblich.[16]

 

Rz. 11

Auch der Verlust des Arbeitsplatzes als Folge der vorläufigen Führerscheinmaßnahme kann ein entschädigungspflichtiger Schaden sein unter der Voraussetzung, dass die Kündigung auf der durch die Führerscheinmaßnahme entfallenden Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters als Kraftfahrer beruht.[17] Der durch die zu Unrecht erfolgte Ableistung von gemeinnützigen Arbeitsstunden entstandene Vermögensschaden kann nicht höher ausfallen als die zu Unrecht verhängte Geldstrafe selbst.[18]

 

Rz. 12

Schließlich umfasst der Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG auch den Ersatz der Kosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstehen.[19]

[13] BGH NJW 1975, 347.
[14] OLG Koblenz, Beschl. v. 18.5.2010 – 1 U 296/10, juris; LG Flensburg JurBüro 2006, 668.
[15] OLG Koblenz OLGR 2009, 270.
[16] OLG Oldenburg NJW-Spezial 2014, 264.
[17] BGH NJW 1988, 1141.
[18] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.12.2016 – 1 W 21/16, juris.
[19] Z.B. LG Braunschweig, Urt. v. 10.12.2004 – 5 O 3286/03, juris.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge