Rz. 35

Die Schlussrechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Betreuungsgericht wird nicht mehr grundsätzlich verbindlich sein, wie es nach §§ 1908i, 1890 BGB a.F. der Fall war. Bei einem Betreuerwechsel ist sie immer zu erstellen, § 1872 Abs. 4 S. 2 BGB n.F. Ansonsten ist sie gem. § 1872 Abs. 2 BGB n.F. nur noch auf Verlangen des ehemals Betreuten, seinem neuen Vertreter oder seinen Erben zu erstellen oder wenn Berechtigte sechs Monate nach dem Betreuungsende nicht bekannt sind, § 1872 Abs. 3 BGB n.F.

 

Rz. 36

Auf die Möglichkeit, eine Schlussrechnung zu verlangen, muss die berechtigte Person durch den Betreuer hingewiesen werden. Das hat vor der Herausgabe der Unterlagen zu geschehen. Ab Zugang dieses Hinweises gilt eine sechswöchige Ausschlussfrist für die Geltendmachung, welche wiederum auch dem Betreuungsgericht mitzuteilen ist.

 

Wichtige Regelung

Der Berechtigte muss die Schlussrechnung verlangen; nach einem Hinweis des Betreuers läuft dafür eine Sechs-Wochen-Frist.

 

Rz. 37

Der Berechtigte muss sein Verlangen nicht nur dem Betreuer gegenüber äußern, sondern auch dem Betreuungsgericht gegenüber, § 1872 Abs. 2 S. 4 BGB n.F. Das ist umständlich und erschwert den Berechtigten die Geltendmachung ihres Rechtes, das ohnehin schon eingeschränkt wird. Im Gesetzestext steht auch nicht, dass der Betreuer darauf hinweisen muss, wem gegenüber das Verlangen zu äußern ist – nämlich ihm gegenüber und (!) dem Betreuungsgericht. Unklar, aber eher anzunehmen wird sein, dass die Pflicht nicht entfällt, wenn der Berechtigte das Verlangen dem Betreuungsgericht nicht mitteilt, da der Betreuer der Verpflichtete ist. Wenn dies anders gesehen werden sollte, muss eine Hinweispflicht des Betreuers gegenüber dem Berechtigten angenommen werden, da sonst eine effektive Rechtewahrnehmung unbillig erschwert wird.

 

Rz. 38

Problematisch ist, wenn die Unterlagenherausgabe tatsächlich (siehe Rdn 30–32 (letzter Punkt bei Herausgabe)) erst nach der Schlussrechnung oder einem Verzicht auf diese erfolgen müsste. Zwar meint auch die Gesetzesbegründung, dass der Verweis auf die Schlussrechnung die Herausgabe nicht verzögern dürfe.[14] Dass dies aber in der Praxis anders aussehen kann und Betreuer versuchen, die Berechtigten zu einem Verzicht zu bewegen, weil diese die Unterlagen benötigen und nicht, weil sie von der Entbehrlichkeit der Schlussrechnung überzeugt sind, ist zu befürchten.

 

Rz. 39

Bisher war ein Verzicht durch einen Erlassvertrag i.S.v. § 397 Abs. 1 BGB möglich, aber auch nötig. Nun wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt.[15] Diese Erleichterung für die Betreuer erscheint sachgemäß. Häufig war die Schlussrechnung lediglich ein Formalismus, insbesondere bei mittellosen Betreuten und bei den Betreuungen, die sorgfältig und offen kommuniziert wurden und bei denen eine Herausgabe der Unterlagen die notwendigen Informationen liefert.

 

Rz. 40

Die Schlussrechnung muss gem. § 1872 Abs. 3 BGB n.F. erstellt werden, wenn sechs Monate nach Betreuungsende weder Betreuter noch seine Erben oder ein anderer Berechtigter zu erreichen sind. Dies wurde noch später im Gesetzgebungsverfahren auf Anregung des Bundesrates eingefügt.[16] Ggf. wird der Betreuer eine Nachlasspflegschaft anregen, um einen Ansprechpartner zu haben.

 

Hinweis

Kein Verzicht auf die Schlussrechnung möglich, wenn kein Berechtigter vorhanden ist. Ggf. kann eine Nachlasspflegschaft beantragt werden.

[14] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 309.
[15] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 308.
[16] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2021, 83, 85.

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