I. Festsetzung nach §§ 53 ff. FamGKG für Anwalts- und Gerichtskosten

1. Festsetzung des Gebührenwerts durch das Familiengericht

 

Rz. 1

Materiell verweist § 23 Abs. 1 RVG auf das FamGKG zur ausschließlichen Wertberechnung. Formell knüpft das RVG (§ 32 Abs. 1 RVG) grundsätzlich an die Festsetzung der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werte an, die – im Grundsatz – auch für den Anwalt bindend sind.

Voraussetzung für jede Verfahrenswertfestsetzung ist, dass ein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat oder noch anhängig ist (andernfalls Festsetzung als Vorfrage in der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Kosten mit dem jeweiligen Kostenschuldner).[1]

[1] Darstellungen bei Vogel, FuR 2013, 116; Domdorfer, FuR 2012, 261.

a) Festsetzung durch das Familiengericht

 

Rz. 2

Das Familiengericht setzt gem. § 55 FamGKG einen vorläufigen Wert an, wenn dies zur Einforderung von Gebühren erforderlich ist; es setzt durch einen Beschluss gem. § 55 Abs. 2 FamGKG den Gebührenwert endgültig fest. Wenn allerdings über die Entscheidung des Amtsgerichts ein Rechtsmittel zum OLG eingelegt ist, muss das OLG den Rechtsmittelwert festsetzen; an diese Festsetzung ist das Familiengericht gebunden, sofern die Wertvorschriften für den Rechtsmittelwert nicht von den Wertvorschriften für die Gebühren abweichen (§ 54 FamGKG).

 

Rz. 3

Die vom OLG festgesetzten Werte sind aber Rechtsmittelwerte, die nicht immer identisch mit den Gebührenwerten sind. In diesen Fällen besteht keine Bindung an den vom OLG festgesetzten Wert: Die Rechtsmittelwerte ergeben sich aus den §§ 2 bis 9 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamGKG für die Familienstreitsachen; für die FG-Sachen nicht vermögensrechtlicher Art gibt es keine Vorschriften über den Rechtsmittelwert, weil die Rechtsmittel nicht an bestimmte Werte gebunden sind. Für die vermögensrechtlichen FG-Sachen gibt es für den Rechtsmittelwert ebenfalls keine Vorschriften, obwohl § 61 Abs. 1 FamFG einen Beschwerdewert von über 600,00 EUR vorsieht, der Wert muss gem. § 42 Abs. 2, 3 FamGKG geschätzt werden. Die Werte der ZPO stimmen nicht unbedingt mit den Gebührenwerten überein. Für wiederkehrende Leistungen etwa gilt einerseits § 9 ZPO, andererseits § 51 Abs. 1 i.V.m. § 35 FamGKG. Ein OLG-Beschluss mit Bindungswirkung ist aber die Ausnahme: Das AG ist nur insoweit gebunden, als das OLG feststellen musste, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder nicht. Da die genaue Bezifferung entscheidungsunerheblich ist, bindet sie auch nicht das AG.[2]

[2] HK/Stollenwerk, § 54 FamGKG, Rn 12 ff.

b) Bindungswirkung des Beschlusses gegenüber den Verfahrensbeteiligten

 

Rz. 4

Sind übereinstimmende Regeln für den Gebührenwert vorhanden, bindet dieser gem. §§ 53 ff., 55 Abs. 2 FamGKG erlassene Beschluss den Anwalt, § 32 Abs. 1 RVG. Der Beschluss wirkt auch für und gegen die übrigen an dem Gerichtsverfahren Beteiligten.[3]

[3] Gerold/Schmidt/Mayer, § 32 Rn 66; AnwK/N. Schneider/Thiel, § 32 Rn 135 ff.

2. Rechtsbehelfe

a) Beschwerde gegen den endgültigen Festsetzungsbeschluss

 

Rz. 5

Gegen den endgültigen Beschluss ist befristete Beschwerde zum OLG möglich. Die Beschwer muss über 200,00 EUR ausmachen, wobei die Umsatzsteuer eingerechnet wird[4] und aus der Differenz zwischen der Gesamtvergütung nach dem festgesetzten und der Gesamtvergütung nach dem angestrebten Wert ermittelt wird.[5]

Zur Beschwerdefrist: Die Frist ist innerhalb von 6 Monaten einzulegen (Beginn der Frist: § 55 Abs. 3 S. 2, § 59 Abs. 2 FamGKG, Ende der Frist: § 59 Abs. 2 FamGKG). In Ehescheidungssachen ist streitig, wann die Frist zu laufen beginnt, wenn es abgetrennte Folgesachen gibt. Zutreffend ist wohl, dass die Frist, solange abgetrennte Folgesachen noch anhängig sind, nicht zu laufen beginnt wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens und damit auch der Werte.[6] Der Anwalt kann den Antrag auf Festsetzung des Wertes gem. § 32 Abs. 2 RVG im Namen des Mandanten, aber auch im eigenen Namen stellen. Das gleiche gilt für die Einlegung der Beschwerde.

[4] Gerold/Schmidt/Mayer, § 32 Rn 90, 126.
[5] Gerold/Schmidt/Mayer, § 32 Rn 86.
[6] Gerold/Schmidt/Mayer, § 32 Rn 91.

b) Beschwerde gegen den vorläufigen Festsetzungsbeschluss

 

Rz. 6

Gegen die vorläufige Festsetzung gem. § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG können Einwendungen nur im Verfahren nach § 58 FamGKG (Anordnung einer Vorauszahlung) geltend gemacht werden. Ob diese Einschränkung auch dem Anwalt entgegengehalten werden kann, ist umstritten.[7]

[7] Übersicht über die Rspr. HK-FamGKG/Volpert, § 58 Rn 9 Fn 24.

c) Kosten für diesen Beschluss

 

Rz. 7

Das Kostenfestsetzungsverfahren in 1. Instanz ist gerichtsgebührenfrei. In der 2. Instanz fallen im Verfahren gem. § 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG gleichfalls keine Gerichtsgebühren an, außer wenn eine nicht statthafte Beschwerde eingelegt wurde.[8]

[8] HK-FamGKG/N. Schneider, § 59 Rn 113 ff.

3. Beschlussverfahren für beide Verfahrenstypen

 

Rz. 8

Das Festsetzungsverfahren gilt gleichermaßen für die Verfahren Ehesachen und Familienstreitsachen wie FG-Sachen.

II. Festsetzung der Werte nach § 33 RVG

1. Festsetzung durch das Familiengericht

 

Rz. 9

§ 33 RVG betrifft die Fälle, in denen entweder eine Kostenfestsetzung für die Gerichtsgebühren nicht stattfindet (weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist oder weil sich die Gebühren nicht nach dem Wert richten) oder weil die Bewertungsvorschriften für die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren nicht übereinstimmen.

Diese Festsetzung erfolgt nur auf Antrag und bindet die anderen Verfahrensbeteiligten nicht.[9]

[9] Gerold/Schmidt/Mayer, § 33 Rn 3 und 9.

2. Rechtsbehelfe

 

Rz. 10

Gegen die Festsetzung g...

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