Rz. 37

Bußgeldentscheidungen entfalten nach § 3 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 StVG nur insoweit Bindungswirkung für das behördliche Entziehungsverfahren, als sie sich auf die Feststellung des Sachverhaltes und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen, nicht dagegen hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kfz. Daraus folgt, dass eine Anordnung nach § 15b Abs. 2 S. 1 StVZO a.F. und auch eine Entziehung der FE nach § 15b Abs. 1 StVZO a.F. nicht im Widerspruch zu einem vorangegangenen Fahrverbot und zur Rückgabe des Führerscheins nach Ablauf des Fahrverbots standen.[54]

[54] BVerwG zfs 1994, 229 = NJW 1994, 1672, m.w.N.

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