Rz. 17

Die in § 3 Abs. 4 S. 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen. Daher darf in derartigen Fällen die Behörde auch nicht die Beibringung eines Gutachtens fordern.[32] Denn Aufklärungsmaßnahmen dürfen dann nicht getroffen werden, wenn aufgrund der Bindungswirkung eine Entziehung der FE durch die Verkehrsbehörde unzulässig ist; ein solches Vorgehen wäre von vornherein zweckwidrig und damit unverhältnismäßig.

 

Rz. 18

Die Sperrwirkung eines anhängigen Strafverfahrens bedingt die Rechtswidrigkeit von geforderten Aufklärungsmaßnahmen ohne weiteres. Auch wenn den Betroffenen dann aufgrund von § 11 Abs. 8 FeV aufgrund der Nichtbeibringung der geforderten Maßnahme die FE entzogen wurde, ist dieser Entzug ohne weiteres rechtswidrig.[33]

[32] BVerwG v. 15.7.1988, BVerwGE 80, 43; VGH BW v. 17.11.2008, zfs 2009, 178; v. 3.5.2010, zfs 2010, 415.
[33] VGH BW, Beschl. v. 19.8.2013, 10 S 1266/13, NJW 2014, 484, juris Rn 15.

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