Rz. 21
Eine Bindung tritt nicht ein, wenn das Strafgericht zwar ausdrücklich von einer Entziehung der FE absieht, in den schriftlichen Urteilsgründen aber unklar bleibt,
▪ | ob es überhaupt die Kraftfahreignung des Angeklagten eigenständig beurteilt hat,[36] |
▪ | bzw. keine Ausführungen zur Frage der Eignung im Urteil gemacht wurden.[37] |
Rz. 22
Die Bindung der Behörde setzt jedenfalls auch voraus, dass die Behörde den schriftlichen Urteilsgründen auch hinreichend sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis der Strafrichter die Kraftfahreignung beurteilt hat.[38]
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