Rz. 21

Eine Bindung tritt nicht ein, wenn das Strafgericht zwar ausdrücklich von einer Entziehung der FE absieht, in den schriftlichen Urteilsgründen aber unklar bleibt,

ob es überhaupt die Kraftfahreignung des Angeklagten eigenständig beurteilt hat,[36]
bzw. keine Ausführungen zur Frage der Eignung im Urteil gemacht wurden.[37]
 

Rz. 22

Die Bindung der Behörde setzt jedenfalls auch voraus, dass die Behörde den schriftlichen Urteilsgründen auch hinreichend sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis der Strafrichter die Kraftfahreignung beurteilt hat.[38]

[36] BVerwGE 80, 43 = NJW 1989, 116 = DAR 1988, 390 = NZV 1988, 238 = VRS 75, 379; dazu Hentschel, NZV 1989, 100.
[37] BVerwG NZV 1988, 238; BVerwG zfs 1996, 318.
[38] OVG NRW, Beschl. v. 19.3.2015, 16 B 55/15, BA 52 (2015), 284, juris Rn 8; VG München NZV 2000, 271.

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