Rz. 34

Führt die Beratungstätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe zu einer Einigung, fällt eine Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV in Höhe von 150,00 EUR an.[37]

 

Beispiel 8: Beratung mit Einigung

Die Mandantin lässt sich über einen Vergleichsvorschlag ihres Ehemannes zur vorläufigen Unterhaltszahlung beraten. Aufgrund der Beratung trifft die Ehefrau mit ihrem Ehemann sodann aufgrund des vom Anwalt empfohlenen Vorschlags selbst eine Einigung über die vorläufigen Unterhaltszahlungen.

Der Anwalt hat durch die Beratung an der Unterhaltsvereinbarung mitgewirkt, so dass ihm jetzt auch eine Einigungsgebühr zusteht.

 
1. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV   35,00 EUR
2. Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV   150,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 205,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,95 EUR
Gesamt   243,95 EUR
[37] AnwK-RVG/Fölsch, Nr. 2501 VV Rn 9; zur Einigungsgebühr bei der Beratung nach Wahlanwaltsgebühren siehe § 2 Rn 27.

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