Rz. 34
Führt die Beratungstätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe zu einer Einigung, fällt eine Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV in Höhe von 150,00 EUR an.[37]
Beispiel 8: Beratung mit Einigung
Die Mandantin lässt sich über einen Vergleichsvorschlag ihres Ehemannes zur vorläufigen Unterhaltszahlung beraten. Aufgrund der Beratung trifft die Ehefrau mit ihrem Ehemann sodann aufgrund des vom Anwalt empfohlenen Vorschlags selbst eine Einigung über die vorläufigen Unterhaltszahlungen.
Der Anwalt hat durch die Beratung an der Unterhaltsvereinbarung mitgewirkt, so dass ihm jetzt auch eine Einigungsgebühr zusteht.
1. | Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV | 35,00 EUR | |
2. | Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV | 150,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 205,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 38,95 EUR | |
Gesamt | 243,95 EUR |
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