Rz. 33

Bei der Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten für den Erwerber am Vertragsgegenstand müssen der Bauträger als Grundstückseigentümer und der Erwerber als Schuldner und Darlehensnehmer zusammenwirken und grundsätzlich beide bei der Beurkundung anwesend sein. Die Anwesenheit beider Parteien kann vermieden werden, wenn die Parteien Vollmachten erteilen. Gem. § 17 Abs. 2a S. 2 BeurkG ist in Verbraucherverträgen jedoch die Beurkundung mit dem Käufer oder einer seiner Vertrauenspersonen vorgeschrieben.[47]

[47] Hertel, ZNotP 2002, 288; Sorge, DNotZ 2002, 2002, 602; Litzenburger, NotBZ 2002, 281.

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