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Der Bauträger kann sich Änderungen vorbehalten, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht und die Änderungen dem Erwerber zumutbar sind (§ 308 Nr. 4 BGB). Um diesen Anforderungen zu genügen, muss die Regelung die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Bauträgers nennen und in ihren Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigen.[37]

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