Rz. 36
Der Vertrag muss grundsätzlich alle baulichen Maßnahmen, die der Bauträger schuldet, benennen. Dabei ist zu beachten, dass in Fällen einer vom Bauträger übernommenen Totalsanierung auch Maßnahmen geschuldet sein können, die nicht in der Baubeschreibung erwähnt sind, sofern sie für eine umfassende Renovierung und Sanierung erforderlich sind.[48] Zur klaren Abgrenzung und der Erfüllung des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB empfiehlt sich eine Aufzählung der unverändert bleibenden Bausubstanz.
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