Rz. 36

Der Vertrag muss grundsätzlich alle baulichen Maßnahmen, die der Bauträger schuldet, benennen. Dabei ist zu beachten, dass in Fällen einer vom Bauträger übernommenen Totalsanierung auch Maßnahmen geschuldet sein können, die nicht in der Baubeschreibung erwähnt sind, sofern sie für eine umfassende Renovierung und Sanierung erforderlich sind.[48] Zur klaren Abgrenzung und der Erfüllung des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB empfiehlt sich eine Aufzählung der unverändert bleibenden Bausubstanz.

[48] OLG München v. 2.10.2001 – 9U 2101/99 – BauR 2003, 396; BGH v. 7.5.1987 – VII ZR 366/85 – BauR 1987, 439 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge