Rz. 11

Muster 1: Klage wegen Versicherungsleistung (Vollkaskoversicherung)

 

Muster: Klage wegen Versicherungsleistung (Vollkaskoversicherung)

An das

Landgericht

Luxemburger Straße 101

50922 Köln

Klage

der Media-Bild GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Anton Bild, Humboldtstraße 50, 51149 Köln,

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: RAe Dr. van Bühren & Partner, Köln

gegen

die Clementia Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Heinrich Bauer, Kaiserstraße 30, 80331 München,

- Beklagte -

wegen Versicherungsleistung.

Schadennummer 20 KH 241 812/14

Streitwert: 26.000 EUR

 
Anträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.000 EUR nebst 5 %-Punkten über Basiszinssatz seit dem 1.9.2014 zu zahlen.
  2. Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO.

Gründe:

Gegenstand der Klage sind Leistungsansprüche der Klägerin aus einer bei der Beklagten bestehenden Vollkaskoversicherung. Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht verneint, weil sie der Auffassung ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig (Rotlichtverstoß) verursacht habe.

1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 215 VVG.
2.

Für den Pkw Mercedes der Klägerin besteht bei der Beklagten seit dem 1.2.2014 eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 3.000 EUR.

Beweis: Vorlage der Versicherungspolice, Fotokopie anbei, Anlage K 1

Dem Vertrag liegen die AKB 2008 zugrunde.

3.

Am 12.3.2014 kam es in Köln auf der Kreuzung Luxemburger Straße/Universitätsstraße zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin einen Totalschaden erlitt.

Der Geschäftsführer der Klägerin wollte die Luxemburger Straße überqueren und stieß mit einem Pkw zusammen, der von der Bonner Straße kommend die Kreuzung in entgegengesetzter Richtung überqueren wollte. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges behaupten beide, bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein.

Beweis: Beiziehung und Verwertung zu Beweiszwecken der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln, Aktenzeichen: 95 Js 412/14.

Unbeteiligte Zeugen sind nicht vorhanden, das Ermittlungsverfahren ist gegen beide Fahrer eingestellt worden.

4. Die Beklagte hat sich in der vorprozessualen Korrespondenz darauf berufen, sie sei nur zu 50 % leistungspflichtig, weil der Geschäftsführer der Klägerin trotz Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Diese Behauptung ist unzutreffend und lediglich eine Schutzbehauptung des anderen Unfallbeteiligten.
5.  
Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges mit 70.000  EUR
ermittelt und den Restwert mit 15.000  EUR,
so dass ein Fahrzeugschaden in Höhe von 55.000  EUR
verbleibt.    
Nach Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von 3.000  EUR
verbleibt der mit der Klage geltend gemachte    
Betrag in Höhe von 52.000  EUR.
     
Die Beklagte hat 26.000  EUR
gezahlt, so dass der mit dieser Klage geltend gemachte Betrag von weiteren 26.000 EUR verbleibt.    
6.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Gemäß § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Verzugszins bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 5 % Punkte über dem Basiszinssatz.

Die Beklagte ist mit Schreiben vom 10.8.2014 mit Fristsetzung bei zum 30.8.2014 zur Zahlung aufgefordert worden. Sie befindet sich somit seit dem 1.9.2014 in Verzug.

(Unterschrift Rechtsanwalt)

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