Rz. 88
Zum Schutz von Kaufkraftverlusten ist der Anspruchsberechtigte auf die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) oder außergerichtliche Abänderung des Vergleiches angewiesen.[84]
Rz. 89
Aber nicht nur der Anspruchsberechtigte, sondern auch der Ersatzverpflichtete kann bei Veränderung der Verhältnisse Abänderungsklage erheben.
Rz. 90
Auch Rentenvergleiche (siehe § 323a ZPO) sind grundsätzlich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Anpassung zugänglich.[85] Auch die Kündigung ist möglich.[86]
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