Rz. 27
Ein Forderungsübergang ist von der tatsächlichen Hilfegewährung abhängig.[18] Der BGH verhält sich – ohne weitere Aufklärung und Hinweis – widersprüchlich zur Kongruenzfrage: Nach BGH[19] v. 22.9.1970 wird neben der zeitlichen[20] Kongruenz auch sachliche Kongruenz für den Forderungswechsel verlangt, nach der späteren Entscheidung v. 3.4.1973[21] (welche die frühere Entscheidung offensichtlich nicht gesehen hat) bedarf es der sachlichen Kongruenz nicht (dann wäre sogar das Schmerzensgeld erfasst).[22]
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