Rz. 20
Der BGH[14] hat dem Geschädigten für seine künftigen Ansprüche eine Einzugsermächtigung erteilt, u.a. mit der Konsequenz, dass der Schadenersatzpflichtige auch im Verlaufe der weiteren Regulierung mit befreiender Wirkung an den unmittelbar Anspruchsberechtigten zahlen kann.
Rz. 21
Der BGH begründet seine Entscheidung zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs ("Absehbarkeit der Leistungspflicht des SHT") u.a. damit, dass ein bereits mit Eintritt des Schadens eintretender Forderungsübergang auf den SHT
Zitat
"in einer Vielzahl von Fällen, in denen es nie zu Sozialhilfeleistungen kommt, ohne sachlichen Grund eine Schadensregulierung, insbesondere in Form eines Abfindungsvergleiches, unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren würde."[15]
Rz. 22
Der BGH führt weiter aus:
Zitat
"Der Zweck der von der Subsidiarität der Sozialhilfe geprägten Einziehungsermächtigung besteht aber nach Auffassung des BGH darin, durch Realisierung des Ersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit und damit eine Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers zu vermeiden. Rechtshandlungen des Anspruchsberechtigten muss der Sozialhilfeträger also nur soweit gegen sich gelten lassen, als sie durch diesen Einziehungszweck gedeckt sind."[16]
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