Rz. 87
Schon zu Zeiten des Papier-EB war es herrschende Rechtsprechung, dass das Zustellungsdatum das Kenntnisnahmedatum und nicht das Eingangsdatum oder das Datum der Einlegung ins Anwaltspostfach bei Gericht[43] ist.
Rz. 88
Bei der Zustellung elektronischer Dokumente, bei denen der Nachweis der Zustellung durch elektronisches Empfangsbekenntnis erfolgt,[44] kommt es daher nicht darauf an, wann das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (= eingegangen ist), sondern darauf, wann der Zustellungsadressat das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.[45]
Rz. 89
Beispiel
Ein Urteil wird nebst eEB-Anforderung durch das Gericht in das beA eines Rechtsanwalts übermittelt; die Eingangsbestätigung des Gerichts weist den 14.2.2022 aus. Der Rechtsanwalt befindet sich an diesem Tag auf Geschäftsreise und kommt erst am Mittwoch, den 16.2.2022, wieder in die Kanzlei. Er nimmt das Urteil am 16.2.2022 zur Kenntnis und trägt den 16.2.2022 als Datum in das eEB ein und sendet das eEB formgerecht an das Gericht zurück, §§ 173 Abs. 3 ZPO, 14 S. 1 BORA.
Zustellungsdatum: 16.2.2022
Fristbeginn rechnerisch | 17.2.2022, 00:00 Uhr §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB |
Ablauf Berufungsfrist | (ein Monat, § 517 ZPO): 16.3.2022, 23:59:59 Uhr (um 24:00 Uhr ist die Frist abgelaufen)[46] §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB |
Rz. 90
Der BGH verlangt im Übrigen, dass dann, wenn das Datum der Kenntnisnahme vom Eingangsdatum abweicht, Anwälte sicherzustellen haben, dass dieses abweichende Datum als Zustellungsdatum und Fristbeginn geführt wird:
Zitat
"Weicht die Kenntnisnahme des Empfangs durch den Rechtsanwalt vom Datum des Posteingangs ab und trägt der Rechtsanwalt dieses Datum unter seiner Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis ein, so hat er selbst sicherzustellen, daß dieses abweichende Datum in der Kanzlei als Zustellungsdatum und Fristbeginn geführt wird" (Leitsatz der Redaktion).[47]
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