Rz. 43

Zunächst ist zu prüfen, ob das Messfahrzeug tatsächlich eine gültige Eichung besaß. Hierzu ist erforderlich, dass der Messbeamte die Eichsiegel kontrolliert.

Weiterhin muss dieser den Reifenfülldruck in regelmäßigen Abständen überprüfen, damit der Abrollumfang auch den Vorgaben der Eichung entspricht. Es ist in Erfahrung zu bringen, welcher Reifentyp und welche Größe zum Tatzeitpunkt installiert war und ob dies zu den Vorgaben im Eichschein passt. Ein Wechsel von Sommer auf Winterreifen derselben Größe ist zulässig, sofern die Eichung mit Sommerreifen erfolgte.

Weiterhin ist sicherzustellen, dass der Beladungszustand des Fahrzeugs um nicht mehr als 250 kg gegenüber der Eichung erhöht wurde. Dies kann zum Beispiel bereits der Fall sein, wenn weitere Personen auf der Rückbank des Einsatzfahrzeugs saßen.

Die Protokollierung der Messungen ist bei solchen Messungen häufig als dürftig zu bezeichnen. Leider gibt es zumindest seitens der Hersteller keine Vorgabe, dass zwingend ein Messprotokoll zu führen ist. Nach Autorensicht ist es aber bedenklich, wenn die Einsatzbedingungen (Kontrolle der Reifen, Beladungszustand, Eichsicherungskontrolle etc.) nicht protokolliert werden. Die Rahmenbedingungen sind in solchen Fällen dann zumindest im Nachhinein durch Befragung der Messverantwortlichen zu klären.

Zwischenzeitlich gab es bei diesem System Probleme mit den Kabellängen zwischen Kamera und Rechnereinheit. Diese waren entgegen den Angaben in der Zulassung zu lang bemessen. Wenngleich dies aus rein technischer Sicht nicht zwingend problematisch ist, wäre dies dennoch zu hinterfragen, da es sich um eine Zulassungsvoraussetzung handelt.

Die Messeinheit kann auch in einem Kraftrad verbaut werden. Bei Messungen mit einem Kraftrad gibt es jedoch eine Besonderheit. So sind Messungen mit offensichtlichen Schräglagen des Einsatzkraftrads nicht zulässig. Es hat sich nämlich gezeigt, dass bei Schräglage des Kraftrads sich der Abrollumfang des Hinterrades verringert und deshalb dann eine zu hohe Wegstrecke erfasst wird, die nicht von der Verkehrsfehlergrenze abgedeckt ist.

Dies liegt daran, dass bei einer Schräglage des Kraftrads dieses auf der äußeren Flanke des Rades fährt und dort der Abrollumfang kleiner ist. Das Rad dreht sich damit schneller, womit der Wegimpulsgeber mehr Radumdrehungen registriert, also von einer höheren zurückgelegten Wegstrecke ausgeht. Aus diesem Grund ist darauf zu achten, dass während der Messung mit einem Kraftrad keine starken Schräglagen zu erkennen sind. Exakt definiert, welche Schräglagen möglicherweise noch zu tolerieren sind, gibt es i.Ü. nicht. Diesbzgl. ist also immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

Die Videoaufzeichnung muss entweder auf einem sog. Archivband oder im Original seitens der Behörde verwahrt werden. Hierdurch wird gemäß Herstellervorgabe die Integrität und Authentizität gewährleistet. Wird ein Archivband verwendet, ist der Kopiervorgang entsprechend zu protokollieren. Das Videoformat darf dabei nicht verändert werden.

Für die nachträgliche Überprüfung werden dann hiervon i.d.R. Kopien zur Verfügung gestellt. Hierbei ist auf eine entsprechende Qualität zu achten. Es sind dem Autor aber auch Fälle bekannt, bei denen das Originalband/Archivband bereits wieder überschrieben wurde, obschon die Verfahren noch nicht abgeschlossen waren.

 

Rz. 44

Mittlerweile sind in den meisten Fahrzeugen CAN-BUS-Systeme verbaut. Bei diesen Fahrzeugen wurde das Geschwindigkeitssignal aus diesem System abgegriffen, was zu Problemen mit der Wegstreckenanzeige führte. Aus diesem Grund verfügen die Fahrzeuge nunmehr über entsprechende Kontroll- und Adaptereinrichtungen. Dieser sog. WSK (Wegstreckensignalkonverter) ist eichpflichtig und bei solchen Fahrzeugen entsprechend im Eichschein aufgeführt. Diese Problematik ist aber mittlerweile eigentlich kein Thema mehr, da die betroffenen Fahrzeugtypen mit Wegstreckensignalkonvertern ausgerüstet wurden.

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