Rz. 54

Das ProVida-System war zum Vorfallszeitpunkt nicht gültig geeicht, da der Beamte die Eichsiegel nicht kontrollierte.
Zum Zeitpunkt der Messung war eine andere Bereifung auf dem Messfahrzeug aufgezogen, die nicht identisch war mit jener, die zum Zeitpunkt der Eichung installiert war.
Zum Beweis dafür, dass die Messung fehlerbehaftet ist, beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das ergeben wird, dass sich bei der hier durchgeführten Automatikmessung der Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem des Betroffenen veränderte. Der Polizei-Pkw holte auf, was bedeutet, dass ein zu hoher Geschwindigkeitswert berechnet wurde.
Zum Beweis dafür, dass die Messung mit dem ProVida-Gerät fehlerbehaftet ist, beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das ergeben wird, dass sich die Brennweite im Verlauf der Messung verändert hat. Hierdurch ergeben sich unterschiedliche Abbildungsgrößen des betroffenen Fahrzeugs im Videomitschnitt.
Die Messung wurde manuell vorgenommen, was bedeutet, dass der Zeit- und der Wegstreckenbeginn jeweils für beide Fahrzeuge identisch sein muss. Dies wird bestritten – die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird ergeben, dass hier Wegstreckenpunkte gewählt wurden, die zuungunsten des Betroffenen ausfielen.
Zum Beweis dafür, dass die Messung mit dem ProVida-Messgerät fehlerbehaftet ist, beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das ergeben wird, dass technisch ungünstige bzw. nicht sicher auswertbare Startpunkte bei der Zeit- wie auch Wegmessung genommen wurden (perspektivische Verzerrung).
Vonseiten der Behörde wurde nachträglich eine Videoauswertung am Bildschirm vorgenommen, die fehlerbehaftet ist. Es wurden dabei zu geringe Fehlertoleranzen angesetzt, die im realen Nachfahrprozess größer ausgefallen wären. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird daher ergeben, dass zugunsten des Betroffenen ein weiterer Abzug vom vorgeworfenen Geschwindigkeitswert vorzunehmen ist.
Die überwachte Wegstrecke war zu kurz gewählt. Ein Sachverständigengutachten wird beweisen, dass Tempoabzüge bei schon geringer Distanzvariation vorzunehmen sind.
Die Messung wurde im Nahbereich des Geschwindigkeitstrichters vorgenommen. Im Hinblick auf die zuzubilligende "Karenzstrecke" wird eine sachverständige Überprüfung zum Ergebnis führen, dass weitere Tempoabzüge vorzunehmen sind.
Die Messung wurde zu dicht an der Beschilderung gestartet/beendet. Im Hinblick auf die zuzubilligende "Karenzstrecke" wird eine sachverständige Überprüfung zum Ergebnis führen, dass weitere Tempoabzüge vorzunehmen sind.
Das ProVida-Fahrzeug fuhr zu dicht auf das zu überwachende Kfz auf. Ein Gutachten wird beweisen, dass der Sicherheitsabstand unterschritten und der Betroffene sich genötigt fühlte, zu beschleunigen bzw. nicht abzubremsen.
Die Messung wurde mit einem Polizeimotorrad durchgeführt. Zum Beweis dafür, dass die Messung fehlerbehaftet ist, beziehe ich mich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das ergeben wird, dass im Messverlauf das Polizeimotorrad Kurvenschräglagen durchführte und sich dadurch ein Fehler in der Weg-Zeit-Berechnung ergibt.

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