a) Informationen zum Gerät

 

Rz. 58

Bei diesem Gerät handelt es sich um ein ähnliches System des Herstellers Deininger.

Auch hier wird eine Wegstrecken- und Zeitmessung realisiert. Im Gegensatz zu den ProVida-Systemen wird aber generell keine Messung vor Ort vorgenommen. Stattdessen wird das Videomaterial nachträglich mittels des ViDistA-Systems ausgewertet, das im vorangegangenen Abschnitt (Rdn 27 ff.) bereits beschrieben wurde.

Letztendlich handelt es sich also um eine Ergänzung des Herstellers Deininger, der damit nicht nur rein die Auswerteinheit liefert, sondern auch das dazugehörige Videosystem.

Die Ausführungen des vorherigen Abschnitts (Rdn 27 ff.) gelten auch hier in Bezug auf die nachträgliche Auswertung mittels ViDistA.

Die Ausführungen zu ProVida 2000 als können als allgemein gültig für Nachfahrsysteme angesehen werden.

b) Rechtliche Bewertung

 

Rz. 59

Auch hier handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.[22] Wie beim ProVida-System muss jedoch zusätzlich zu den Mindestvoraussetzungen das konkrete Messverfahren angegeben werden, da das Beschwerdegericht andernfalls die unterschiedlichen Fehlergrenzen nicht überprüfen kann.[23] Jedenfalls muss sich die Verkehrsfehlergrenze aus dem Urteil erkennen lassen.[24]

Bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler hat das Gericht die Messung weiter aufzuklären. Sofern eine sachverständige Prüfung keine weitere Klärung schafft oder aber ein schwerwiegender Mangel vorliegt, ist das Messergebnis nicht verwertbar.[25]

Grundsätzlich sollte zur Darlegung der Fahreridentifikation nicht "insgesamt" auf den Videofilm verwiesen werden. Jedoch soll es nicht rechtsfehlerhaft sein, wenn auf die "Inaugenscheinnahme des Videofilms" Bezug genommen wird.[26]

[22] Vgl. etwa: Beschl. v. 27.4.2020 – (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20), Rn 18, juris.
[23] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2006 – 1 Ss 55/06, Rn 9, juris = zfs 2007, 113 = NZV 2007, 256.
[24] OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.9.2004 – 1 Ss (OWi) 188 B/04, juris = DAR 2005, 162 = VRS 108, 121.
[25] AG Senftenberg, Beschl. v. 11.8.2008 – 54 OWi 1211 Js-OWi 16355/07 (274/07), Rn 6, juris = VA 2008, 211 = VRR 2009, 72.
[26] OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.2.2005 – 2 Ss (OWi) 132 B/04, juris = DAR 2005, 635.

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