Rz. 279
Der Erblasser kann den Vermächtnisgegenstand gem. § 2155 BGB auch nur der Gattung nach bestimmen. Geschuldet wird nicht etwa eine Sache mittlerer Art und Güte i.S.d. § 243 Abs. 1 BGB, sondern eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache.[219] Grundsätzlich erfolgt die Bestimmung der konkret geschuldeten Sache durch den Beschwerten, falls nicht der Erblasser die Bestimmung auf den Bedachten selbst oder auf einen Dritten übertragen hat.[220] Ist bei einem Gattungsvermächtnis die Bestimmung der Sache einem Dritten übertragen und kann dieser die Wahl nicht treffen, geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über, § 2155 Abs. 2 S. 1 BGB.[221] Diesem kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Bestimmungserklärung setzen, §§ 2154 Abs. 2 S. 2, 2151 Abs. 3 S. 2 BGB.
Rz. 280
Beim Gattungsvermächtnis kommt es nicht darauf an, ob sich der oder die zu übertragenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass befinden, da § 2169 BGB nur für das Stückvermächtnis gilt.[222] Entgegen dem Wortlaut des § 2155 BGB ist die Vorschrift über das Gattungsvermächtnis nicht nur auf Sachen im klassischen Sinne (körperliche Gegenstände),[223] sondern auch auf Rechte und Dienstleistungen anzuwenden.[224]
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