Rz. 279

Der Erblasser kann den Vermächtnisgegenstand gem. § 2155 BGB auch nur der Gattung nach bestimmen. Geschuldet wird nicht etwa eine Sache mittlerer Art und Güte i.S.d. § 243 Abs. 1 BGB, sondern eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache.[219] Grundsätzlich erfolgt die Bestimmung der konkret geschuldeten Sache durch den Beschwerten, falls nicht der Erblasser die Bestimmung auf den Bedachten selbst oder auf einen Dritten übertragen hat.[220] Ist bei einem Gattungsvermächtnis die Bestimmung der Sache einem Dritten übertragen und kann dieser die Wahl nicht treffen, geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über, § 2155 Abs. 2 S. 1 BGB.[221] Diesem kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Bestimmungserklärung setzen, §§ 2154 Abs. 2 S. 2, 2151 Abs. 3 S. 2 BGB.

 

Rz. 280

Beim Gattungsvermächtnis kommt es nicht darauf an, ob sich der oder die zu übertragenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass befinden, da § 2169 BGB nur für das Stückvermächtnis gilt.[222] Entgegen dem Wortlaut des § 2155 BGB ist die Vorschrift über das Gattungsvermächtnis nicht nur auf Sachen im klassischen Sinne (körperliche Gegenstände),[223] sondern auch auf Rechte und Dienstleistungen anzuwenden.[224]

[219] MüKo/Bund, § 2155 BGB Rn 4.
[220] MüKo/Bund, § 2155 BGB Rn 5.
[221] OLG Düsseldorf ZEV 2018, 33; MüKo/Bund, § 2155 BGB Rn 7; Staudinger/Otte, § 2155 Rn 9.
[222] Staudinger/Otte, § 2155 Rn 3.
[223] Zur Frage, ob es sich bei einem Geldvermächtnis um ein Gattungsvermächtnis handelt, vgl. Lange/Kuchinke, § 27 V 2d a.E., hinsichtlich Quote BGH NJW 1960, 1759; Grüneberg/Weidlich, vor § 2147 Rn 4; BGH WM 1978, 377= LM § 2084 Nr. 14.
[224] MüKo/Bund, § 2155 BGB Rn 2.

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