Rz. 141

Muster 15.13: Klageerwiderung gegen Grundstücksübertragungsklage (Vermächtniskürzung)

 

Muster 15.13: Klageerwiderung gegen Grundstücksübertragungsklage (Vermächtniskürzung)

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

zu Az. _________________________

Klageerwiderung

in der Rechtssache

des Herrn _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Frau _________________________

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wegen Übertragung und Herausgabe eines Grundstücks.

Namens und in Vollmacht der Beklagten beantrage ich

1. in erster Linie Klageabweisung bezüglich der vom Kläger erhobenen Klage auf Zustimmung zur Grundstücksübertragung und zur Herausgabe,
2. in zweiter Linie hilfsweise Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Zahlung von 50.000 EUR an die Beklagte.[134]

Begründung:

Zum Klageabweisungsantrag: _________________________

Zum Hilfsantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung:

Sollte die Klage zulässig und begründet sein, so kann eine Verurteilung auf Zustimmung zur Eigentumsübertragung und zur Herausgabe des Grundstücks nur erfolgen, wenn der Kläger Zug-um-Zug zur Zahlung eines Vermächtniskürzungsbetrags in Höhe von 50.000 EUR verurteilt wird.

Die Beklagte ist Alleinerbin des Erblassers. Dessen Sohn, Herr _________________________, der von der Erbfolge an seinem Vater ausgeschlossen war, hat gegenüber der Beklagten den Pflichtteil geltend gemacht und zur Abgeltung seiner diesbezüglichen Ansprüche den Betrag von 250.000 EUR auch erhalten.

 
Beweis: Beglaubigte Kopie des Kontoauszugs betr. Konto Nr. _________________________ bei der _________________________ Bank – Anlage B 1 –

Die Pflichtteilsberechnung erfolgte gemäß Schriftsatz des Unterzeichners vom _________________________. Sie wurde vom Pflichtteilsberechtigten mit Schreiben vom _________________________ anerkannt. Daraufhin wurde der Pflichtteilsbetrag überwiesen.

 
Beweis: Je beglaubigte Kopie
  a) des Schriftsatzes des Unterzeichners vom _________________________ – Anlage B 2 –
  b) des Schreibens des Pflichtteilsberechtigten vom _________________________ – Anlage B 3 –

Nach § 2318 BGB ist die Beklagte als Alleinerbin des Erblassers befugt, im Wege des Vermächtniskürzungsrechts den Kläger als Vermächtnisnehmer an der Pflichtteilslast zu beteiligen. Da das Vermächtnis in einem unteilbaren Gegenstand besteht, kommt kein rechnerischer Abzug am Vermächtnis in Betracht, sondern eine Zug-um-Zug-Verurteilung, Leistung des Vermächtnisgegenstandes gegen Zahlung des Kürzungsbetrags (BGHZ 19, 309, 311).

Die Art der Berechnung des Kürzungsbetrags ist in der Literatur umstritten (vgl. Grüneberg/Weidlich, § 2318 BGB Rn 2).

Der Kürzungsbetrag wird hier nach folgender Formel berechnet:

Der Vermächtnisnehmer ist an der Pflichtteilslast mit dem gleichen Prozentsatz wie am Nachlass zu beteiligen.

Der Nachlasswert beträgt 1 Million EUR, der Wert des Vermächtnisses 200.000 EUR, der Pflichtteil 250.000 EUR.

Damit ist der Kläger als Vermächtnisnehmer mit 20 % am Nachlass beteiligt, die Beklagte als Alleinerbin mit 80 %.

Die Kürzung des Vermächtnisses hat demnach um 20 % des Pflichtteilsbetrags zu erfolgen, also um 50.000 EUR. Diesen Betrag schuldet der Kläger Zug-um-Zug gegen Übertragung und Herausgabe des Vermächtnisgrundstücks.

Dabei wird gemäß Anlage B 2 von einem reinen Gesamtnachlasswert von 1 Million EUR, von dem geleisteten Pflichtteilsbetrag von 250.000 EUR und von einem Wert des Vermächtnisgrundstücks von 200.000 EUR ausgegangen.

Beweis: Im Bestreitensfalle Sachverständigengutachten

Eine Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe und zur Abgabe der Auflassungserklärung samt Grundbucheintragungsbewilligung kann nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Beklagte ihrerseits den Kürzungsbetrag erhält.

(Rechtsanwalt)

[134] Die Zwangsvollstreckung eines solchen Urteils erfolgt nach § 726 Abs. 2 ZPO.

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