Rz. 119
Ist ein Gläubiger (bspw. aus einem Vorausvermächtnis) selbst Miterbe, ist ein gegen ihn erlangter Titel entbehrlich. Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe kann die Erfüllung seines Vermächtnisanspruchs auch schon vor der Erbauseinandersetzung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen, und zwar unabhängig davon, ob er mitbeschwert ist. Sein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erbengemeinschaft ist Nachlassverbindlichkeit und gemäß dem auch zwischen Miterben geltenden § 2046 BGB schon vor der Erbauseinandersetzung zu befriedigen.
Auch die Gläubigerstellung des mit einem Vorausvermächtnis bedachten Miterben ist daher kein Hindernis für die Erhebung der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB.[120]
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