Rz. 179

Sachliche Zuständigkeit: Amts-/Landgericht der Hauptsache
Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13; § 27; §§ 936, 919 ZPO
Ist der Erblasser im Grundbuch als Berechtigter eingetragen? – Der Erbe (als Antragsgegner) braucht nicht voreingetragen zu sein, weil der Ausnahmetatbestand des § 40 GBO in der Variante der Grundstücksübertragung vorliegt.
Ist der Antragsteller als Vermächtnisnehmer Inhaber des Grundstücksübertragungsanspruchs?
Ist der Antragsteller alleiniger Inhaber des Anspruchs oder nur Teilgläubiger?

Glaubhaftmachung aller anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 294 ZPO)

Präsente Beweismittel der ZPO, insbesondere begl. Abschriften der Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll, der betr. Verträge, des Grundbuchs etc.
Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und/oder aller als Zeugen in Betracht kommender Personen
(Keine Glaubhaftmachung der Gefährdung der Durchsetzung des Anspruchs, § 885 Abs. 1 S. 2 BGB)
Grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundstücks, § 28 GBO
Nach Erlass der einstweiligen Verfügung: Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung der Vormerkung, sofern das Prozessgericht nicht um die Eintragung ersucht hat (Vollziehung, Vollziehungsfrist, § 929 ZPO)
Voreintragung des Vermächtnisbelasteten ist nicht erforderlich, § 40 GBO, wohl aber die des Erblassers, § 39 GBO.

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