Rz. 179
▪ | Sachliche Zuständigkeit: Amts-/Landgericht der Hauptsache | ||||||
▪ | Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13; § 27; §§ 936, 919 ZPO | ||||||
▪ | Ist der Erblasser im Grundbuch als Berechtigter eingetragen? – Der Erbe (als Antragsgegner) braucht nicht voreingetragen zu sein, weil der Ausnahmetatbestand des § 40 GBO in der Variante der Grundstücksübertragung vorliegt. | ||||||
▪ | Ist der Antragsteller als Vermächtnisnehmer Inhaber des Grundstücksübertragungsanspruchs? | ||||||
▪ | Ist der Antragsteller alleiniger Inhaber des Anspruchs oder nur Teilgläubiger? | ||||||
▪ | Glaubhaftmachung aller anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 294 ZPO)
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▪ | Grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundstücks, § 28 GBO | ||||||
▪ | Nach Erlass der einstweiligen Verfügung: Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung der Vormerkung, sofern das Prozessgericht nicht um die Eintragung ersucht hat (Vollziehung, Vollziehungsfrist, § 929 ZPO) | ||||||
▪ | Voreintragung des Vermächtnisbelasteten ist nicht erforderlich, § 40 GBO, wohl aber die des Erblassers, § 39 GBO. |
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