Rz. 118
Die Zwangsvollstreckung erfolgt bei der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, wenn Gegenansprüche begründet sind, im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung (§§ 273 Abs. 2, 274 BGB) nach § 726 Abs. 2 ZPO. Bei der Verurteilung zur Leistung beweglicher Sachen erfolgt die Zwangsvollstreckung des Zug-um-Zug-Urteils nach § 756 ZPO. Der Annahmeverzug, der nach dieser Bestimmung das tatsächliche Angebot entbehrlich macht, kann durch Tatbestand, Entscheidungsgründe, aber auch durch den Ausspruch im Urteilstenor nachgewiesen werden.[119]
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