Rz. 177

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung führt nicht zur Rechtshängigkeit des materiellrechtlichen Anspruchs, weil sein Streitgegenstand nicht der Anspruch selbst ist, sondern die Zulässigkeit seiner vorläufigen Sicherung.[149] Aus diesem Grund können Hauptprozess und Verfügungsverfahren parallel geführt werden. Wird im Hauptprozess ein Sachverständigengutachten eingeholt bzw. werden Zeugen vernommen, so können das Gutachten und das Protokoll über die Sachverständigen- bzw. eine Zeugenvernehmung im Verfügungsverfahren als Urkunden und damit als präsente Beweismittel i.S.v. § 294 ZPO vorgelegt werden.

[149] OLG Stuttgart NJW 1969, 1721.

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