Rz. 151

Im Prozess des Vermächtnisnehmers gegen den Erben muss der Erbe nach Erhebung der Einrede einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO in den Urteilstenor aufnehmen lassen (Aufnahme des Vorbehalts in die Urteilsgründe reicht nicht). Steht fest, dass der Nachlass überschwert ist, so kann dies sofort im Prozess berücksichtigt werden bei der Entscheidung über die Vermächtnisforderung (teilweises Zusprechen der Klageforderung). Darauf sollte immer gedrängt werden, wenn die Rechtslage dies zulässt. Andernfalls muss die Verwirklichung der Haftungsbeschränkung in der Zwangsvollstreckung erfolgen mittels einer Vollstreckungsgegenklage nach §§ 781, 785, 767 ZPO.[136] Und ein zweiter Prozess sollte bei einem ohnehin unzulänglichen Nachlass schon aus Kostengründen tunlichst vermieden werden (vgl. hierzu § 11 Rdn 249 ff.).

 

Rz. 152

 

Hinweis

Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, den Vorbehalt nach § 780 ZPO in das Urteil aufnehmen zu lassen – und sei es nur vorsorglich –, weil er sich andernfalls der Haftung ausgesetzt sehen kann.[137]

 

Rz. 153

Die Rechte aus § 1992 BGB können an Stelle des Erben auch vom Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger geltend gemacht werden.[138]

[136] BGH NJW 1964, 2300.
[138] Soergel/Stein, § 1992 BGB Rn 3, aber str.

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