Rz. 38

Das Vermächtnisrecht differenziert nach Rechtsmängeln (§ 2182 BGB) und Sachmängeln (§ 2183 BGB), und zwar auch bei den Rechtsfolgen – im Gegensatz zum Kaufrecht, wo die Rechtsfolgen für Rechts- und Sachmängel in § 433 Abs. 1 S. 2 BGB nicht unterschieden werden.

In § 2182 BGB ist bezüglich der Haftung für Rechtsmängel beim Gattungsvermächtnis – nicht auch beim Stückvermächtnis – weitgehend auf das Kaufrecht verwiesen. Für die Definition des Rechtsmangels ist § 435 BGB entsprechend anzuwenden.[40]

 

Rz. 39

Die Rechtsmängelhaftung des Vermächtnisrechts differenziert nach

Stückvermächtnis,
Gattungsvermächtnis und
Verschaffungsvermächtnis.
 

Rz. 40

Beim Stückvermächtnis haftet der Beschwerte grundsätzlich nicht für Rechtsmängel, vgl. §§ 21652168 BGB.

Beim Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) wird auf das Kaufrecht verwiesen. Die Verweisung auf § 436 BGB betrifft öffentliche Lasten bei Grundstücken. Allerdings dürfte ein Grundstücksvermächtnis in der Form des Gattungsvermächtnisses kaum vorkommen.

 

Rz. 41

Die Verweisungen auf §§ 452 und 453 BGB betreffen den Schiffs- und Rechtskauf bzw. das Schiffs- und Rechtsübertragungsvermächtnis in der Form des Gattungsvermächtnisses; auch diese Alternativen werden in der Praxis selten vorkommen.

 

Rz. 42

Die Verweisung auf § 444 BGB bedeutet: Beim Gattungsvermächtnis haftet der Beschwerte doch, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

 

Rz. 43

Beim Verschaffungsvermächtnis kommt es darauf an, ob es sich um ein Stückvermächtnis oder ein Gattungsvermächtnis handelt. Für jede Vermächtnisart gelten die allgemeinen, zuvor dargestellten Regeln. Hinzu kommt bei beiden noch die Haftungsbeschränkung nach § 2170 Abs. 2 BGB, wonach bei subjektiver Unmöglichkeit unabhängig vom Vertretenmüssen ein Wertersatzanspruch an die Stelle des Vermächtnisanspruchs tritt.

[40] Vgl. hierzu Amend, ZEV 2002, 227.

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