Rz. 112

Das klagestattgebende rechtskräftige Urteil ersetzt die Auflassungserklärung, soweit es den Beklagten betrifft (§ 925 BGB), und die Bewilligung der Eintragung der Eigentumsänderung auf den Kläger (§ 19 GBO). Eine zuvor nach § 895 ZPO aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils eingetragene Vormerkung kann ohne Zustimmung des Gegners gelöscht werden, § 25 GBO. Letzteres ist u.a. für die Kosten bedeutsam, weil eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung (§ 29 GBO) nicht erforderlich ist.

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