Rz. 87

Der Voreintragung des Erben bedarf es nicht, § 40 Abs. 1 GBO. Allerdings muss der Erblasser schon im Grundbuch voreingetragen sein, § 39 GBO. Zu erbringen ist lediglich der Erbnachweis nach § 35 GBO, also entweder Vorlage einer Ausfertigung des vom Nachlassgericht erteilten Erbscheins oder beglaubigter Abschriften der die Erbfolge regelnden notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen einschließlich des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls – der reine Eröffnungsvermerk auf der Verfügung von Todes wegen hat nicht die Qualität eines Eröffnungsprotokolls. Außerdem ist auch die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses ein Erbnachweis, Art. 69, 70 EuErbVO.[88] Wird beispielsweise ein Erbschein vorgelegt, so kann nicht zusätzlich die Vorlage einer Abschrift des Testaments und der Urkunde über seine Eröffnung verlangt werden. § 925a BGB begründet eine Vorlegungspflicht nur für Veräußerungsverträge und gilt nur für den die Auflassung beurkundenden Notar.

[88] Vgl. auch Dorth, ZEV 2018, 11, die de lege ferenda eine Änderung der GBO in der Weise vorschlägt, dass auch ein Legatar nach ausländischem Recht, der ein Vindikationslegat erworben hat, im Wege der Grundbuchberichtigung als neuer Grundstückseigentümer eingetragen werden kann.

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