Rz. 87
Der Voreintragung des Erben bedarf es nicht, § 40 Abs. 1 GBO. Allerdings muss der Erblasser schon im Grundbuch voreingetragen sein, § 39 GBO. Zu erbringen ist lediglich der Erbnachweis nach § 35 GBO, also entweder Vorlage einer Ausfertigung des vom Nachlassgericht erteilten Erbscheins oder beglaubigter Abschriften der die Erbfolge regelnden notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen einschließlich des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls – der reine Eröffnungsvermerk auf der Verfügung von Todes wegen hat nicht die Qualität eines Eröffnungsprotokolls. Außerdem ist auch die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses ein Erbnachweis, Art. 69, 70 EuErbVO.[88] Wird beispielsweise ein Erbschein vorgelegt, so kann nicht zusätzlich die Vorlage einer Abschrift des Testaments und der Urkunde über seine Eröffnung verlangt werden. § 925a BGB begründet eine Vorlegungspflicht nur für Veräußerungsverträge und gilt nur für den die Auflassung beurkundenden Notar.
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