Rz. 203

Erfüllt der Erbe den Anspruch des Nießbrauchsvermächtnisnehmers nicht freiwillig, so ist Klage auf Abgabe der dinglichen Einigungserklärung nach § 1069 BGB zu erheben. Mit Rechtskraft des Urteils sind die Willenserklärungen des Beklagten ersetzt, § 894 ZPO. Der Nießbrauch berechtigt aber auch zum Mitbesitz am Nachlass, deshalb ist nicht nur auf Abgabe der Willenserklärung zu klagen, sondern auch auf Einräumung des Mitbesitzes. Zwar ist der Kläger noch nicht Miteigentümer der Nachlassgegenstände, trotzdem kann er gem. § 259 ZPO schon jetzt die Einräumung des Mitbesitzes geltend machen, wenn zu besorgen ist, dass der Erbe sich der rechtzeitigen Einräumung des Mitbesitzes entziehen wird.

Außerdem muss der Nießbrauchsberechtigte unter Vorlage einer Ausfertigung des Urteils beim Notar seine Erklärung zur Nießbrauchseinräumung noch beurkunden lassen, weil für die Nießbrauchseinräumung gem. §§ 1069, 2033 BGB notarielle Beurkundung erforderlich ist. Hier gilt Entsprechendes wie bei der Auflassung (vgl. Rdn 120).

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