Rz. 56

Das Pflichtteilsrecht hat den Zweck, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsanspruch ohne Abstriche zukommen zu lassen. Um den Pflichtteil "auf kaltem Wege" auszuhöhlen, könnte ein Erblasser auf den Gedanken kommen, einen Pflichtteilsberechtigten zwar zum Erben einzusetzen, ihn aber mit Vermächtnissen, Auflagen etc. so zu beschweren, dass dem Pflichtteilsberechtigten letztlich nichts oder nur viel weniger als sein rechnerischer Pflichtteil verbliebe.

Beschränkungen und Beschwerungen sind:

Testamentsvollstreckungsanordnung (§§ 2197 ff. BGB)
Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)
Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB)
Auflage (§ 2192 BGB)
Einsetzung als Vor- oder Nacherbe (§§ 2100 ff. BGB).
 

Rz. 57

 

Beispiel

Erblasser E hinterlässt seinen Sohn S und seine Tochter T. In einem Testament setzt er S zu ¼, T zu ¾ zu Erben ein. Außerdem ordnet er an, dass S als Vermächtnis an den Sportverein (e.V.) des E 10.000 EUR zu zahlen habe.

Hier ist offenkundig, dass S letztlich weniger als der Pflichtteil verbliebe: Sein Pflichtteil beträgt ¼ des Nachlasses, also dieselbe Quote wie sein testamentarischer Erbteil. Hat er das Vermächtnis an den Sportverein zu zahlen, so verbleibt ihm weniger, als wenn er nur den Pflichtteil erhielte.

 

Beispiel (Variante)

Erblasser E hinterlässt seine Kinder S und T. In einem Testament ordnet er ein Vermächtnis zugunsten seines Sportvereins in Höhe von 30.000 EUR an, das vom Erbteil des Sohnes S zu zahlen sei. Über die Erbfolge selbst ist im Testament nichts ausgesagt. Der reine Nachlasswert beträgt 100.000 EUR. Da die Erbfolge nicht geregelt ist, werden S und T gesetzliche Erben. S erbt also die Hälfte, was wertmäßig 50.000 EUR ergibt. Hat er das Vermächtnis in Höhe von 30.000 EUR zu erfüllen, so verbleiben ihm 20.000 EUR. Sein Pflichtteil wäre ¼ oder 25.000 EUR. Ihm blieben also 5.000 EUR weniger, als wenn er nur den Pflichtteil erhielte.

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