Rz. 205

Der Nießbrauch an einem Anteil einer Personengesellschaft wird gem. § 1069 BGB durch Vereinbarung bestellt; die Zustimmung aller Gesellschafter ist hierzu nötig (für die BGB-Gesellschaft: § 719 BGB). Diese Zustimmung kann allerdings bereits im Vorhinein im Gesellschaftsvertrag erteilt worden sein.

 

Rz. 206

Gehört zum Gesellschaftsvermögen ein Grundstück, so ist streitig, ob die Nießbrauchsbestellung am Gesellschaftsanteil im Wege der Grundbuchberichtigung in das Grundbuch eingetragen werden kann.[164] Da Rechtsprechung zu diesem Problem nicht veröffentlicht ist, empfiehlt es sich, vorher beim zuständigen Grundbuchamt anzufragen, welche Ansicht dort vertreten wird. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem GmbH-Anteil bedarf gem. § 1069 BGB, § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung.

[164] MüKo/Schäfer, § 705 BGB Rn 98.

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