a) Dingliche Nießbrauchsbestellung

 

Rz. 203

Erfüllt der Erbe den Anspruch des Nießbrauchsvermächtnisnehmers nicht freiwillig, so ist Klage auf Abgabe der dinglichen Einigungserklärung nach § 1069 BGB zu erheben. Mit Rechtskraft des Urteils sind die Willenserklärungen des Beklagten ersetzt, § 894 ZPO. Der Nießbrauch berechtigt aber auch zum Mitbesitz am Nachlass, deshalb ist nicht nur auf Abgabe der Willenserklärung zu klagen, sondern auch auf Einräumung des Mitbesitzes. Zwar ist der Kläger noch nicht Miteigentümer der Nachlassgegenstände, trotzdem kann er gem. § 259 ZPO schon jetzt die Einräumung des Mitbesitzes geltend machen, wenn zu besorgen ist, dass der Erbe sich der rechtzeitigen Einräumung des Mitbesitzes entziehen wird.

Außerdem muss der Nießbrauchsberechtigte unter Vorlage einer Ausfertigung des Urteils beim Notar seine Erklärung zur Nießbrauchseinräumung noch beurkunden lassen, weil für die Nießbrauchseinräumung gem. §§ 1069, 2033 BGB notarielle Beurkundung erforderlich ist. Hier gilt Entsprechendes wie bei der Auflassung (vgl. Rdn 120).

b) Muster: Klage auf Nießbrauchsbestellung an einem Erbteil und Einräumung des Mitbesitzes am Nachlass

 

Rz. 204

Muster 15.21: Klage auf Nießbrauchsbestellung an einem Erbteil und Einräumung des Mitbesitzes am Nachlass

 

Muster 15.21: Klage auf Nießbrauchsbestellung an einem Erbteil und Einräumung des Mitbesitzes am Nachlass

An das

Landgericht

_________________________

Klage

des Herrn _________________________

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Herrn _________________________

– Beklagten –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wegen: Einräumung des Nießbrauchs an einem Erbteil und Einräumung des Mitbesitzes am Nachlass

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten. In dem anzuberaumenden Verhandlungstermin werde ich beantragen, für Recht zu erkennen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger an seinem Erbteil von einem Drittel am Nachlass des am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, den Nießbrauch mit dem gesetzlichen Inhalt der §§ 1030 ff. BGB einzuräumen und der Nießbrauchsbestellung zuzustimmen sowie die Eintragung eines Nießbrauchsvermerks an dem Nachlassgrundstück _________________________ im Grundbuch zu bewilligen.
2.

Der Beklagte hat dem Kläger den Mitbesitz an den Nachlassgegenständen des in Ziff. 1 bezeichneten Erblassers einzuräumen.

Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung: (entsprechend dem Muster Rdn 201).

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