a) Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung

 

Rz. 108

Wird der Vermächtnisanspruch nicht freiwillig erfüllt, so ist er einzuklagen (vgl. zum vorläufigen Rechtsschutz Rdn 164 ff.). Im Hinblick darauf, dass Miterben nach § 2040 Abs. 1 S. 1 BGB nur gemeinschaftlich über einen Nachlassgegenstand verfügen können, sind sie notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO, sofern sie alle mit dem Vermächtnis beschwert sind.

Die Klage richtet sich auf Erklärung der Auflassung, soweit sie von den Beklagten abzugeben ist, und Abgabe der grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung auf Eigentumsumschreibung, § 925 BGB, § 19 GBO. Die Ausschlagung der Erbschaft durch den vom Vermächtnisnehmer in Anspruch genommenen Erben stellt ein Erledigungsereignis i.S.v. § 91a ZPO dar.[110]

Mit Rechtskraft des Urteils gelten die Zustimmung zur Auflassung und die grundbuchrechtliche Bewilligung als abgegeben, § 894 ZPO.[111] Da der Vermächtnisnehmer auch den Besitz am Grundstück begehrt, ist die Klage auch auf Herausgabe zu richten. Zwar ist der Vermächtnisnehmer im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht Eigentümer des Grundstücks, trotzdem kann er gem. § 259 ZPO schon zusammen mit der Klage auf Erfüllung des Vermächtnisanspruchs die Herausgabe geltend machen, wenn zu besorgen ist, dass der Erbe als Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentumsübertragung von einer Gegenleistung (z.B. Übernahmepreis) abhängig ist und deshalb eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt.[112]

[110] BGHZ 106, 366.
[111] OLG München, Beschl. v. 7.1.2020 – 34 Wx 425/17, BeckRS 2020, 594; ein Titel ist auch der Auslegung zugänglich.
[112] BGH MDR 2005, 1364, 1365.

b) Muster: Klage auf Zustimmung zur Auflassung

 

Rz. 109

Muster 15.8: Klage auf Zustimmung zur Auflassung

 

Muster 15.8: Klage auf Zustimmung zur Auflassung

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

Klage

des Herrn _________________________

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Frau _________________________

– Beklagte –

wegen Zustimmung zur Eigentumsübertragung und Herausgabe eines Gebäudegrundstücks.

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Übertragung des Grundstücks _________________________, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________, Band _________________________, Heft _________________________, Gemarkung _________________________, BV Nr. _________________________, Flst. Nr. _________________________, Größe: _________________________, auf den Kläger zuzustimmen (Auflassung) und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen.
2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, das zuvor Ziff. 1 bezeichnete Grundstück in geräumtem Zustand an den Kläger herauszugeben.

Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung:

Die Beklagte ist Alleinerbin der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________. Diese hat in ihrem privatschriftlichen Testament vom _________________________, das am _________________________ vom Amtsgericht _________________________ als Nachlassgericht unter Az. _________________________ eröffnet wurde, dem Kläger ein Vermächtnis des Inhalts ausgesetzt, dass der Kläger das Alleineigentum an dem im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Grundstück erhalten soll.

Trotz Aufforderung und Mahnung hat die Beklagte sich bisher nicht bereit erklärt, die Auflassung formgemäß zu erklären und die entsprechende Eintragungsbewilligung abzugeben. Klage ist deshalb geboten.

Zum Beweis der Vermächtnisanordnung wird jeweils eine beglaubigte Fotokopie des privatschriftlichen Testaments vom _________________________ – Anlage K 1 – und der Eröffnungsniederschrift vom _________________________ – Anlage K 2 – vorgelegt.

Weiter wird vorgelegt eine beglaubigte Grundbuchblattabschrift (Anlage K3), woraus sich ergibt, dass die Erblasserin als Alleineigentümerin des bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen und das Grundstück weder nach Abt. II noch nach Abt. III des Grundbuchs belastet ist.

Zwar ist der Kläger noch nicht Eigentümer des Grundstücks, trotzdem kann er gem. § 259 ZPO schon jetzt die Herausgabe geltend machen, da angesichts der Weigerung der Beklagten, den Vermächtnisanspruch zu erfüllen, zu besorgen ist, dass sie sich der rechtzeitigen Besitzeinräumung entziehen wird.

Das Grundstück hat einen Verkehrswert von _________________________ EUR. Dies entspricht dem Streitwert.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 110

Bei einer vermieteten Immobilie kann der Vermächtnisnehmer die Einräumung mittelbaren Besitzes und Zustimmung zum Eintritt in das Mietverhältnis verlangen (§ 894 ZPO), somit Verurteilung:

 
Hinweis

"Zustimmung zum Eintritt des Klägers als Vermieter anstelle des Beklagten in das Mietverhältnis mit dem/den Mieter/n … gemäß Mietvertrag vom …"

c) Rechtswirkungen des ergehenden Urteils

aa) Vorläufig vollstreckbares Urteil

 

Rz. 111

Mit dem vorläufig vollstreckbar...

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