Rz. 300

Solange der Erbe noch beschränkbar haftet (§ 2016 Abs. 1 BGB), gestattet ihm das Gesetz

während der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft und
während eines Aufgebotsverfahrens,

die Erfüllung von Nachlassforderungen und damit auch von Vermächtnisansprüchen gänzlich zu verweigern, so dass er weder den Nachlass noch sein Eigenvermögen anzugreifen braucht (§§ 2014, 2015 BGB). Im Prozess hindert das zwar nicht seine Verurteilung, aber nur unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung gemäß § 305 Abs. 1 ZPO. Gleichzeitig ist auch der umfassende Antrag gemäß § 780 Abs. 1 ZPO zu stellen.

 

Rz. 301

Der Erbe bedarf einer Orientierungsphase in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft (Dreimonatseinrede, § 2014 BGB) und er muss sich Gewissheit verschaffen über die vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten durch das Aufgebot der Nachlassgläubiger (Aufgebotseinrede, § 2015 BGB).

Vgl. dazu näher Rdn 308 ff.

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