Rz. 83

In den Fällen der §§ 2306 und 2307 BGB stellen sehr häufig die vorhandenen Beschränkungen und Beschwerungen das Motiv für eine Ausschlagung der Erbschaft (vgl. zur Anfechtung der Erbschaftsausschlagung § 7 Rdn 164 ff.) oder des Vermächtnisses dar. Waren Beschränkungen oder Beschwerungen im Zeitpunkt der Ausschlagung bereits weggefallen und der Wegfall dem Ausschlagenden nicht bekannt, so kann der Pflichtteilsberechtigte seine Ausschlagungserklärung anfechten, § 2308 Abs. 1 BGB. Die Anfechtung richtet sich – gleichgültig, ob die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses angefochten wird – nach den Vorschriften über die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft, § 2308 Abs. 2 S. 1 BGB.

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