Rz. 247
Bezieht sich das schuldrechtliche Vorkaufsrecht auf ein Grundstück, so kann der bedingte Eigentumsübertragungsanspruch gem. § 883 BGB durch Vormerkung gesichert werden. Hierzu bedarf es gem. § 19 GBO der Eintragungsbewilligung des Eigentümers (in notariell beglaubigter Form gem. § 29 GBO) und des Eintragungsantrags entweder des Eigentümers oder des Vorkaufsberechtigten gem. § 13 Abs. 1 GBO. Die Vormerkung kann im Grundbuch erst eingetragen werden, wenn der Eigentümer (= Erbe oder Hauptvermächtnisnehmer) im Grundbuch voreingetragen ist, § 39 GBO.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen