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Das dingliche Vorkaufsrecht ist ein beschränktes dingliches Recht, das zu seiner Entstehung der Einigung und Eintragung im Grundbuch bedarf, § 873 BGB. Formalrechtlich ist zur Eintragung die Bewilligung des Eigentümers (= Erbe oder Hauptvermächtnisnehmer) gem. § 19 GBO in beglaubigter Form (§ 29 GBO) und ein Antrag entweder des Vorkaufsberechtigten oder des Eigentümers nach § 13 Abs. 1 GBO erforderlich. Das Vorkaufsrecht kann im Grundbuch erst eingetragen werden, wenn der Eigentümer (= Erbe oder Hauptvermächtnisnehmer) voreingetragen ist, § 39 GBO. Die Eintragung eines Grundstücksvermächtnisnehmers als Eigentümer soll nach der seit 28.12.2022 geltenden Neuregelung des § 13 Abs. 1 S. 3 GBO nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.[196]

[196] § 13 Abs. 1 S. 3 eingef. mWv 28.12.2022 durch G v. 19.12.2022 (BGBl. I, 2606).

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