Rz. 244
Mit dem Vorkaufsrecht wird dem Vorkaufsberechtigten die Befugnis eingeräumt, den vorkaufsbelasteten Gegenstand zu denselben Bedingungen zu kaufen, zu denen ihn der Verpflichtete (= Vermächtnisbeschwerte) rechtswirksam an einen Dritten verkauft hat. Zwischen dem Vorkaufsberechtigten (= Vermächtnisnehmer) und dem Verpflichteten (= Erbe oder Hauptvermächtnisnehmer) kommt mit der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ein neuer Kaufvertrag zustande.
Rz. 245
Ein Vorkaufsrecht kann entweder schuldrechtlicher Natur (§§ 463–473 BGB) oder dinglicher Natur sein (§§ 1094–1104 BGB). Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht kann sich beziehen auf unbewegliche oder bewegliche Sachen und Rechte, das dingliche Vorkaufsrecht kann nur an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten eingeräumt werden.
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