Rz. 207

Da der Nießbrauch i.d.R. ein nicht teilbares Recht ist, kann die Vermächtniskürzung i.S.v. § 2318 BGB nur so erfolgen, dass der Nießbrauchsvermächtnisnehmer dem Vermächtnisbelasteten den Kürzungsbetrag zahlt, im Prozess Zug um Zug gegen Einräumung des Nießbrauchs (vgl. hierzu im Einzelnen Rdn 132 ff.).

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