Rz. 207
Da der Nießbrauch i.d.R. ein nicht teilbares Recht ist, kann die Vermächtniskürzung i.S.v. § 2318 BGB nur so erfolgen, dass der Nießbrauchsvermächtnisnehmer dem Vermächtnisbelasteten den Kürzungsbetrag zahlt, im Prozess Zug um Zug gegen Einräumung des Nießbrauchs (vgl. hierzu im Einzelnen Rdn 132 ff.).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen