Rz. 231

Eine Leistungs-(Befriedigungs-)Verfügung gem. § 940 ZPO kommt unter äußersten Umständen in Bezug auf Übertragungsansprüche gegen den Erben in Betracht.

An den Verfügungsgrund sind hohe Anforderungen zu stellen, weil in einem solchen Falle die Hauptsache zumindest zum Teil vorweggenommen wird. Nur wenn der Antragsteller auf eine Anspruchserfüllung dringend angewiesen ist und die reine Anspruchssicherung nicht ausreicht, können die Voraussetzungen für den Verfügungsgrund bejaht werden.[188]

 

Rz. 232

Der Verfügungsgrund kann auch in einer Notlage des Vermächtnisnehmers liegen.[189] Soll sichergestellt werden, dass bestimmte Gegenstände herausgegeben werden – und damit der Gläubiger nicht nur auf einen Wertersatzanspruch verwiesen werden muss –, so kommt eine Verwahrung der Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher oder die Herausgabe an einen Sequester im Rahmen einer Anordnung nach § 938 Abs. 2 ZPO in Betracht.[190] Eine Sequestration kann allerdings nicht unerhebliche Kosten verursachen, weil der Sequester vergütet werden muss.

[188] OLG Köln NJW-RR 1995, 1088; OLG Frankfurt NJW 1975, 393; OLG Düsseldorf OLGZ 1968, 172; LG München NJW-RR 1987, 958; Zöller/Vollkommer, § 940 ZPO Rn 6.
[189] OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 198.
[190] Zöller/Vollkommer, § 938 ZPO Rn 7 ff.

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