Rz. 230

Muster 15.9: Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO – Grundmuster

 

Muster 15.9: Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO – Grundmuster

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

beantrage ich namens und in Vollmacht des

Klägers,

Beklagten,

den Tenor des Urteils des erkennenden Gerichts vom _________________________, dahingehend zu ergänzen, dass _________________________.

Zur Antragsbegründung wird Folgendes ausgeführt:

Der gestellte Antrag rechtfertigt sich aus § 321 ZPO, hilfsweise aus § 319 ZPO.

Der

Kläger
Beklagte

hat mit Schriftsatz vom _________________________ auf Seite _________________________ beantragt, dass _________________________.

Dieser Antrag wurde mit dem Urteil des erkennenden Gerichts vom _________________________, zugestellt am _________________________, nicht beschieden, so dass das Urteil zu ergänzen ist.

Das Gericht hat es unterlassen, dem Beklagten den mit Schriftsatz vom _________________________ beantragten Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung auf den Nachlass zu gewähren.
Das Gericht hat es unterlassen, dem Beklagten den mit Schriftsatz vom _________________________ beantragten Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren zu gewähren.
Das Gericht hat es unterlassen, dem _________________________ gesondert die durch seine Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung am _________________________ entstandenen Kosten aufzuerlegen, obwohl der Antragsteller dies mit Schriftsatz vom _________________________ ausdrücklich beantragt hat.
Das Gericht hat es unterlassen, dem _________________________ gesondert die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts und die nachfolgende Verweisung mit Beschl. v. _________________________ entstandenen Kosten gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen, obwohl der Antragsteller dies mit Schriftsatz vom _________________________ ausdrücklich beantragt hat.
_________________________

Nach Auffassung des Antragstellers bedarf es vorliegend keiner mündlichen Verhandlung gem. § 321 Abs. 3 ZPO. Es wird damit bereits jetzt das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erklärt.

Rechtsanwalt

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