Rz. 230
Muster 15.9: Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO – Grundmuster
Muster 15.9: Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO – Grundmuster
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
beantrage ich namens und in Vollmacht des
□ | Klägers, |
□ | Beklagten, den Tenor des Urteils des erkennenden Gerichts vom _________________________, dahingehend zu ergänzen, dass _________________________. |
Zur Antragsbegründung wird Folgendes ausgeführt:
Der gestellte Antrag rechtfertigt sich aus § 321 ZPO, hilfsweise aus § 319 ZPO.
Der
□ | Kläger |
□ | Beklagte |
hat mit Schriftsatz vom _________________________ auf Seite _________________________ beantragt, dass _________________________.
Dieser Antrag wurde mit dem Urteil des erkennenden Gerichts vom _________________________, zugestellt am _________________________, nicht beschieden, so dass das Urteil zu ergänzen ist.
□ | Das Gericht hat es unterlassen, dem Beklagten den mit Schriftsatz vom _________________________ beantragten Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung auf den Nachlass zu gewähren. |
□ | Das Gericht hat es unterlassen, dem Beklagten den mit Schriftsatz vom _________________________ beantragten Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren zu gewähren. |
□ | Das Gericht hat es unterlassen, dem _________________________ gesondert die durch seine Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung am _________________________ entstandenen Kosten aufzuerlegen, obwohl der Antragsteller dies mit Schriftsatz vom _________________________ ausdrücklich beantragt hat. |
□ | Das Gericht hat es unterlassen, dem _________________________ gesondert die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts und die nachfolgende Verweisung mit Beschl. v. _________________________ entstandenen Kosten gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen, obwohl der Antragsteller dies mit Schriftsatz vom _________________________ ausdrücklich beantragt hat. |
□ | _________________________ |
Nach Auffassung des Antragstellers bedarf es vorliegend keiner mündlichen Verhandlung gem. § 321 Abs. 3 ZPO. Es wird damit bereits jetzt das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erklärt.
Rechtsanwalt
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