Rz. 178
Der Antrag auf Urteilsergänzung muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden. Lediglich beim Amtsgericht kann der Antrag nach § 496 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
Rz. 179
Hinsichtlich des Anwaltszwangs gilt § 78 ZPO, so dass beim Landgericht und Oberlandesgericht der Antrag grundsätzlich von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt zu stellen ist. Beim Amtsgericht besteht dagegen nach § 78 Abs. 5 ZPO kein Anwaltszwang.
Rz. 180
Der Antrag ist an das Gericht zu richten, das das zu ergänzende Urteil erlassen hat.
Rz. 181
Die im Ergänzungsurteil enthaltene Kostenentscheidung kann nur dann mit einem Rechtsmittel angegriffen werden, wenn auch das zu ergänzende Urteil angefochten wurde.[165]
Rz. 182
Dies gilt in gleicher Weise, wenn das Ergänzungsurteil sich nur über die vorläufige Vollstreckbarkeit verhält und sich damit allein auf das ergänzte Urteil bezieht, so dass das Ergänzungsurteil und das Ausgangsurteil als Einheit zu betrachten und entsprechend zu behandeln sind.[166]
Rz. 183
Wird gegen beide Urteile Berufung eingelegt, werden die Berufungen gem. § 518 S. 2 ZPO miteinander verbunden. Um diesen Gleichlauf zu gewährleisten, ordnet § 518 ZPO an, dass die Berufungsfrist für das zu ergänzende Urteil erst mit der Zustellung des Ergänzungsurteils beginnt.
Rz. 184
Hinweis
Entscheidet das Gericht über den Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO fälschlicherweise durch einen Beschluss, greift für die Partei das Meistbegünstigungsprinzip, so dass diese Entscheidung dann auch mit der Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO angefochten werden kann, wenn gegen ein entsprechendes Urteil ein Rechtsmittel statthaft gewesen wäre.[167]
Rz. 185
Hinweis
Fehlt es jedoch lediglich an einem Ausspruch zu den vorbezeichneten Kostenfragen, während sich hierzu in den Gründen Ausführungen finden, liegt lediglich ein Fall des § 319 ZPO vor, da in diesem Fall eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Hier empfiehlt sich zur Vermeidung von Abgrenzungsfragen, den unbefristet möglichen Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO zu stellen und hilfsweise die Urteilsergänzung zu beantragen.
Rz. 186
Über den Antrag nach § 321 ZPO ist aufgrund einer nach § 321 Abs. 3 S. 1 ZPO anzuordnenden mündlichen Verhandlung durch ein Ergänzungsurteil zu entscheiden. Die mündliche Verhandlung ist dabei auf den noch nicht erledigten Teil des Rechtsstreits beschränkt.
Rz. 187
Tipp
Gerade im Anwaltsprozess wird eine mündliche Verhandlung regelmäßig entbehrlich sein, da alle wesentlichen Fragen schriftlich vorgetragen werden können und es weder einer Beweisaufnahme noch einer mündlichen Erörterung bedürfen wird. Aus diesem Grunde ist zu empfehlen, schon in der Antragsschrift das Einverständnis mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zu erklären.
Rz. 188
Mit dem Antrag auf Urteilsergänzung kann auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der §§ 707, 719, 721 ZPO verbunden werden.[168]
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