Rz. 126

Teilurteile schließen die Instanz nur insoweit ab, wie sie über den vorgelegten Streitstoff entscheiden.

 

Beispiel:

Die K macht aus zwei Kaufverträgen Kaufpreisansprüche geltend: Zum einen hat sie B ihre Villa verkauft und hierfür einen Preis von 1 Mio. EUR vereinbart, zum anderen hat sie dem B auch ihren BMW veräußert, für den 40.000,00 EUR als Kaufpreis gezahlt werden sollen. Hinsichtlich der Villa wendet B ein, er habe es sich anders überlegt und wolle sie nicht mehr haben. Hinsichtlich des BMW behauptet er mit detailliertem Vortrag, der Motor weise schwere Mängel auf, was die K auch gewusst habe und ihn darüber nicht vor Kaufvertragsabschluss informiert habe. B bestreitet die Mängel.

Die Einwendungen des B hinsichtlich der Villa sind unbeachtlich, da ein Sinneswandel einen einmal geschlossenen Vertrag nicht entfallen lässt. Soweit der B aber einwendet, der Motor des BMW sei mit schweren Mängeln behaftet, ist dies beachtlich, da ihm dies die Rechte gem. § 437 BGB gibt. Das Gericht hat, da die Sache hinsichtlich der Villa zur Entscheidung reif ist, über den Anspruch auf Kaufpreiszahlung durch Teilurteil zu entscheiden, § 301 ZPO.

 

Rz. 127

Ein Teilurteil wird erlassen, wenn von mehreren in sich geschlossenen Streitgegenständen, die in einem Klageverfahren geltend gemacht werden, einzelne zur Entscheidung reif sind, so dass über sie entschieden werden kann, während über die anderen Teile der Klage noch Beweis zu erheben ist. Es enthält keine Kostenentscheidung, da diese wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten ist.

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