Rz. 131

Die Rechtskraft bewirkt ein Prozesshindernis, falls derselbe Anspruch, über den das rechtskräftige Urteil entschieden hat, nochmals zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern rechtshängig gemacht wird. Das dann angerufene Gericht darf in diesem Fall keine Sachentscheidung mehr treffen. Es muss die neue Klage vielmehr abweisen.

 

Beispiel:

Die Bank B wird von einem Kunden K auf Rückzahlung eines bei vorzeitiger Kündigung eines Kredits nicht verbrauchten Zinsanteils, den der Kunde im Voraus gezahlt hatte, verklagt. Das Gericht gibt der Klage statt und führt aus, dass Banken grundsätzlich bei vorzeitiger Kreditbeendigung den nicht verbrauchten Zinsanteil herauszugeben hätten.

Das Urteil wirkt nur zwischen K und B. L, ein anderer Kunde der Bank, kann sich dieser gegenüber nicht auf das Urteil berufen. Ebenso kann B eine Klage des L nicht mit dem Rechtskrafteinwand abwehren, wenn das Gericht im Verfahren mit K gegen den K entschieden hätte.

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