Rz. 117

Das Ruhen des Verfahrens kommt bei umfangreicheren Vergleichsverhandlungen außerhalb des Gerichts häufig vor. Allerdings sollte nicht jede Vergleichsverhandlung dazu genutzt werden, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, um nicht den Druck zu einer Einigung von den Parteien zu nehmen. Das Anwaltsbüro hat insbesondere zu beachten, dass die Fristenkontrolle trotz des Ruhens weitergeführt werden muss, da Notfristen weiterlaufen.

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